Satzung

des Tierschutzvereins Suceava – Memory of Tina e.V.

 

Präambel:

Zweck des Vereins ist die Unterstützung des öffentlichen Tierheims in Suceava /

Eumänien und die Förderung des Tierschutzes.

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Name des Vereins lautet: „Suceava – Memory of Tina e.V.“.

Steuernummer: 151 142 02514

2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Erfurt unter

der Registernummer: VR 162740 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Weder eine Sitzverlegung innerhalb Deutschlands noch eine Änderung der Registernummer machen eine Satzungsänderung notwendig.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO und die Tierhilfe.

2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Hilfe für das öffentliche Tierheim Suceava in Rumänien. Der Verein möchte den Tieren dort ein tiergerechtes Dasein mithilfe von Futterspenden, Sachspenden, medizinischer Versorgung und finanzieller Unterstützung ermöglichen. Er wird versuchen, den baulichen Zustand im Tierheim zu verbessern und hofft dabei auf die Unterstützung von Tierliebhabern.

3. Sieht der Verein in einem anderen Zusammenhang die Notwendigkeit, Tieren in Not zu

helfen, so wird er auch dies im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen.

4. Der Verein kann, wenn es notwendig erscheint und finanziell möglich ist (z.B. in besonderen Notfällen), die Ausreise von Tieren aus dem öffentlichen Tierheim in Suceava nach Deutschland durchführen, bzw. solche Transporte organisatorisch und finanziell begleiten, soweit dadurch der eigentliche Vereinszweck gemäß § 2 Abs.2 nicht in Mitleidenschaft gezogen oder gefährdet wird.

5. Der Verein verhält sich politisch neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er erstrebt keinen Gewinn; etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein kann für Einsätze für den Verein die angefallenen, erforderlichen, angemessenen und nachgewiesenen Auslagen erstatten.

7. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung für Arbeitseinsätze in Suceava (Fahrtkosten, Übernachtung etc.) ist in Höhe von maximal 450,00 Euro pro Person und Aufenthalt zulässig.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede unbeschränkt geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Im Falle von beschränkt geschäftsfähigen Personen ist die Einwilligung der Eltern oder des Vormundes auf dem Antrag erforderlich.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

4. Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung, deren Höhe frei gewählt werden kann. Näheres regelt die Beitragsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

5. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt diese und etwaige zukünftige Satzung(en) an und ist verpflichtet, ihr nachzukommen und den vom Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen Folge zu leisten.

6. Bei der Mitgliedschaft handelt es sich um einen Jahresvertrag. Dieser verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn die Mitgliedschaft nicht schriftlich (per Brief, Fax, E-Mail oder persönlicher Nachricht über soziale Medien) an den 1. Vorsitzenden vor dem 30.09. des Jahres gekündigt wir. Eine Angabe von Gründen ist bei der Kündigung nicht erforderlich.

7. Änderungen der persönlichen Angaben (z.B. Name, Anschrift, Kontaktdaten etc.) sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

8. Bei Satzungsänderungen steht dem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht zu.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

2. Der Austritt muss schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax oder persönliche Nachricht über soziale Medien) gegenüber dem 1. Vorsitzenden erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann jederzeit vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, das Ansehen des Vereins schädigt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

4. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss ein Mitglied ausschließen, wenn bei der Mehrheit der Anwesenden Zweifel an dessen Loyalität und/oder Solidarität gegenüber dem Verein und seinen Zielen bestehen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 3 Beisitzern.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren einzeln gewählt. Es können nur Vereinsmitglieder gewählt werden; mit der etwaigen Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die verbliebenen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Eine gegebenenfalls erforderliche Ersatzwahl erfolgt für die restliche Wahlzeit des Vorgängers unter einem besonderen Tagesordnungspunkt in der nächsten Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Ersatzwahl ist der verbliebene Vorstand berechtigt, einen Nachfolger kommissarisch zu bestellen.

3. Der Verein wird nach außen im Sinne von § 26 BGB vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

4. Grundstücksgeschäfte können für den Verein nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung rechtsverbindlich abgeschlossen werden.

5. Rechtsgeschäfte, die einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten, müssen vorab vom Vorstand genehmigt werden.

6. Der Vorstand ist verantwortlich für:

a) die Führung der laufenden Geschäfte,

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) die Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

e) die Buchführung,

f) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,

g) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

7. Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Verwaltung der Kasse und der Konten des Vereins. Er führt Buch über alle Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen und sammelt die Belege. Er erstattet den Kassenbericht gegenüber der Mitgliederversammlung.

8. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern muss so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb der nächsten 4 Wochen, eine Vorstandssitzung einberufen werden.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen. Beschlüsse können auch auf dem Wege der schriftlichen oder telefonischen Umfrage bei allen Vorstandsmitgliedern herbeigeführt werden, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters gemäß § 7 Abs. 8.

10. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom jeweiligen Protokollführer sowie vom Sitzungsleiter mit Ort und Datum zu unterschreiben.

 

§ 8 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu 2 Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, für die Dauer von 2 Jahren. Kassenprüfer müssen nicht Mitglied im Verein sein. 2. Die Kassenprüfer sichten am Ende eines jeden Geschäftsjahres die Belege, die Buchführungsunterlagen und den Jahresabschluss. Sie prüfen, ob diese ordentlich, übersichtlich und nachvollziehbar geführt sind. Eine sachlich/rechnerische Prüfung kann unterbleiben, sofern die Buchführung von einem Steuerberater durchgeführt und vom zuständigen Finanzamt nicht beanstandet wird. Sie erstatten in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung mündlichen Bericht.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und alle Mitglieder bindend. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. 2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied berechtigt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung (per Brief, E-Mail, Fax oder persönlicher Nachricht über soziale Medien) des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 4  Wochen (maßgeblich ist der Postausgang bzw. der Versand) unter Angabe des Versammlungsortes und der Uhrzeit. Die Mitgliederversammlung kann auch als Onlinekonferenz durchgeführt werden. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Themen der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

3. Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung und Begrüßung der Mitglieder durch den 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter lässt dieser aus der Mitte der anwesenden Mitglieder einen Versammlungsleiter wählen, der zunächst die ordnungsgemäße Einberufung festzustellen hat. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Der Versammlungsleiter leitet und beendet die Mitgliederversammlung, er leitet die Abstimmungen, stellt das Ergebnis fest und führt die Rednerliste.

4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

b) die Wahl der Kassenprüfer,

c) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

d) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

e) die Verabschiedung und mögliche Änderungen der Beitragsordnung,

f) den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 Abs. 4,

g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

5. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax oder persönlicher Nachricht über soziale Medien) vorliegen, wenn sie in der Versammlung Berücksichtigung finden sollen. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob später eingereichte Anträge auf die Tagesordnung zu setzen sind. Gegebenenfalls werden sie dann unter dem Punkt „Verschiedenes“ behandelt.

6. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei zweimaliger Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 7. Über alle Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter, und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

a) die Feststellung der satzungsgemäßen Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung,

b) die Feststellung der Beschlussfähigkeit,

c) die Form der Abstimmung,

d) die Abstimmungs- bzw. Wahlergebnisse der einzelnen Beschlüsse,

e) die gefassten Beschlüsse,

f) Ort und Datum der Versammlung.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands durch den Vorsitzenden einzuberufen. Das gleiche gilt, wenn dies von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax oder persönlicher Nachricht über soziale Medien) unter Angabe von Gründen gegenüber einem Vorstandsmitglied verlangt wird.

2. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Versammlung ist mindestens 2 Monate vorher unter Angabe des Zwecks einzuberufen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen bei einer Mitgliederversammlung näher zu bestimmenden gemeinnützigen Tierschutzverein, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zum Wohl und zum Schutz der Tiere verwenden darf.

3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Restvermögen entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 12 Ablösung vorheriger Satzungen

Diese Satzung ersetzt sämtliche vorherigen Satzungen und macht diese ungültig. Einstimmig beschlossen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung in Hannover am 30.11.2019

Wird wegen der Übersichtlichkeit des Textes ausschließlich die männliche Sprachform gewählt, so ist die weibliche immer auch gemeint.